Die elektronische Patientenakte (ePA) dient dazu, medizinische Daten von Patient:innen elektronisch zu speichern und zu verwalten. Sie beinhaltet umfassende Informationen wie Krankengeschichte, Diagnosen, Medikamentenpläne, Arztbriefe, Untersuchungsergebnisse und Impfungen. Die ePA ermöglicht einen zentralen und sicheren Zugang zu diesen Daten für Patient:innen, Ärzt:innen sowie medizinisches Fachpersonal. Die Informationen können auch untereinander ausgetauscht werden, wobei die Hoheit über die Daten stets bei den Patient:innen liegt. Der Zugriff auf die Akte erfolgt über eine von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte App.
Ein Kernziel der ePA ist die Verbesserung der Patientenversorgung durch einen erleichterten Informationsaustausch zwischen verschiedenen medizinischen Einrichtungen. Ärzt:innen, Krankenhäuser, Apotheken und andere Gesundheitsdienstleister können mit Zustimmung der Patient:innen auf die zentral gespeicherten Daten zugreifen, was eine verbesserte Diagnose und Behandlung verspricht. Dies gilt besonders für Notfälle, wo ein schneller Zugang zu medizinischen Informationen lebensrettend sein kann.
Die ePA fördert die Einbindung der Patient:innen in das Management der eigenen Gesundheitsdaten. Patient:innen haben die Möglichkeit, auf die Akte zuzugreifen, Einträge zu überprüfen, Ergänzungen vorzunehmen und bestimmte Informationen für den Zugriff durch Gesundheitsdienstleistende freizugeben oder zu beschränken. Das stärkt die Patientenautonomie und involviert diese aktiv in die eigene Gesundheitsversorgung.
Ein weiterer Vorteil der ePA liegt in der Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Medikationsfehlern. Durch den elektronischen Datenaustausch werden Informationen besser zugänglich gemacht, die Gefahren von Datenverlusten werden minimiert. Langfristig soll das Kosten sparen und gesundheitliche Risiken für die Patient:innen senken.
Ein zentraler Aspekt der ePA kommt dem Datenschutz zu. Die gespeicherten Gesundheitsdaten unterliegen strengen Sicherheitsstandards, um den Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Der Zugriff auf die ePA erfolgt nur über sichere Authentifizierungsmethoden, und die Patient:innen haben die Kontrolle darüber, welche Informationen geteilt werden und wer darauf zugreifen darf.
Zudem soll mit der Akte auch die Forschung gestärkt werden, indem diese Zugang zu anonymisierten Daten aus der ePA erhält, wobei die Datenfreigabe wiederum durch ein Opt-Out-Verfahren geregelt ist. Dies ermöglicht eine verbesserte Nutzung von Behandlungsdaten für Forschungszwecke. Nur zuverlässig automatisiert pseudonymisierte Daten werden übermittelt. Patient:innen können selbst entscheiden, ob ihre Daten für Forschungszwecke oder andere Anliegen ans Forschungsdatenzentrum (FDZ) weitergegeben werden sollen. Versicherte haben die Möglichkeit, ihren Widerspruch auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen zu erklären, insbesondere wenn sie die ePA nicht nutzen oder ihren Widerspruch nicht digital übermitteln möchten.
Die Einführung der ePA läuft nicht ohne Stolpersteine ab: Es braucht einheitliche technische Standards, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen sicherzustellen. Die strengen Datenschutzvorgaben erfordern klare rechtliche Rahmenbedingungen - und schließlich müssen Gesundheitsdienstleister sowie Patient:innen den Umgang mit der ePA erlernen, damit diese auch ihr volles Potenzial entfalten kann.
Seit 2021 kann jede gesetzlich versicherte Person bei der Krankenkasse eine ePA-Nutzung einfordern. Ab dem Jahr 2025 wird sie für alle gesetzlich Versicherten automatisch bereitgestellt. Damit soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens stärker vorangetrieben werden. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen (Opt-Out). Private Krankenversicherer können für privat versicherte Personen ebenfalls eine widerspruchsbasierte ePA anbieten.